Organisation der berufsständischen Versorgungswerke
Die berufsständischen Versorgungswerke sind auf verschiedene Art und Weise organisiert.
Überwiegend sind die berufsständischen Versorgungswerke eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts; zum Teil gehören sie aber auch zu der Kammer, die insgesamt für diesen freien Beruf zuständig ist, also zum Beispiel zur regionalen Ärztekammer.
Vertreterversammlung, Vorstand und Geschäftsführung
Zumeist bestehen die Versorgungswerke aus einer von den Mitgliedern gewählten Vertreterversammlung, aus einem Vorstand mit Präsidenten und der Geschäftsführung. Die Vertreterversammlung ist oberstes Organ und beschließt unter anderem die Satzung, wählt den Vorstand und oft auch den Präsidenten. Meistens ist der Vorstand zuständig, die Geschäftsführung zu berufen.
Somit ist die Vertreterversammlung für die Beiträge und die Leistungen verantwortlich.
Marginale Selbstverwaltung in der staatlichen Sozialversicherung
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es zwar auch die Beteiligung der Beitragszahler, doch hat die wesentlich weniger Relevanz als die Selbstverwaltung in den berufsständischen Versorgungswerken. Rentenhöhe, die Ansprüche der Versicherten und Beitragssätze beschließt der Gesetzgeber.
Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen
Es herrscht eine große Gestaltungsfreiheit für Landesgesetzgeber und Satzungsgeber in den Angelegenheiten der berufsständischen Versorgungswerke.
Es verwundert deshalb nicht, dass es praktisch keine Regelung gibt, von der man sagen kann, sie gelte in allen Versorgungswerken. Jedes Gremium kann eigene Ideen entwickeln und zu geltendem Recht machen.
Dieser Flickenteppich macht für uns Rechtsanwälte die Arbeit nicht einfacher.
Rechtsaufsicht und Versicherungsaufsicht
Die Versorgungswerke können dennoch nicht völlig frei agieren, sondern werden von den jeweiligen Bundesländern beaufsichtigt.
Wir beschränken uns hier beim Gesetz auf die Regelung in unserem Heimatland Nordrhein-Westfalen:
Hier gibt es ein „Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen (Landesversicherungsaufsichtsgesetz - VAG NRW)“.
Die Aufsicht (§ 3) wird zum einen als allgemeine Körperschaftsaufsicht und zum anderen als Versicherungsaufsicht durchgeführt.
Damit soll sichergestellt sein die „ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs der Versorgungswerke und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder.“
Dabei ist „darauf zu achten, dass die Versorgungswerke jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass sie ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bilden, ihr Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegen, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhalten, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhalten und die Grundlagen ihres Geschäftsplans erfüllen.”
Genehmigung und Publizierung
Satzung und Satzungsänderungen sind von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen und werden dann im Ministerialblatt veröffentlicht.
Werbeblock:
Wir sind vor allem regional tätig im westlichen Rheinland, aber auch deutschlandweit.

Eingang zum Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht in Köln
Wir versprechen: wir nehmen alle Gerichtstermine persönlich war, nicht nur in Düren, Euskirchen, Bonn, Köln ... . Wir beauftragen keine anderen Anwälte mit der Terminsvertretung. Wir reisen selbst an, auch nach Berlin, Potsdam, Chemnitz, Emden, Aachen, Freiburg, Hof oder Bautzen!
Fundierte Kenntnisse des Arbeitsrechts sind unersetzlich. Aber für eine gute Interessenvertretung braucht man mehr. Das erläutern wir gerne am Beispiel des Verzugslohns und die damit verbundenen Risiken für Arbeitgeber = Chancen der Arbeitnehmer.
Aufgrund der Erfahrung mit vielen Fällen in Spezialgebieten entwickelten sich zusätzliche Schwerpunkte, in denen wir überdurchschnittlich viel Erfahungen sammelten:

Ergänzt wird dies mit ausgewählten Bereichen des Sozialrechts, die Bezug zum Arbeitsleben haben: Arbeitslosengeld, Schwerbehindertenrecht, Renten und Krankengeld.
Auch hier entwickelten sich Spezialgebiete:
- Renten wegen Berufsunfähigkeit in berufsständischen Versorgungswerken
- Schadensersatzforderungen gegen Steuerberater wegen Fehler bei Beitragsfragen der Sozialversicherung.
Die Kosten
Für unsere Arbeit erwarten wir angemessene Honorare. Wir sagen unseren Mandanten zu Beginn, was an Kosten auf sie zukommt. Grundsätze des Honorars finden Sie hier!
Wir helfen gerne!
Wir helfen Ihnen gerne, falls wir die richtigen für Sie sind:
Rufen Sie uns doch einfach an:
02251970080.

Ein Vorgespräch über Ihre Probleme und ob wir helfen können, ist kostenlos. Und welches Honorar im Ernstfall auf Sie zukommt, können wir auch gleich klären.
E-Mails sind auch möglich, kanzlei@drkup.de, aber achten Sie auf die Risiken! Jeder kann mitlesen, und alles wird irgendwo gespeichert sein.
Abweichende Meinung? - Gerne!
Sollte irgend jemand einen Fehler auf dieser Homepage finden, sollte jemand der Ansicht sein, unsere Darstellung sei zu tendenziös und zu kritisch eingestellt gegenüber dem Insolvenzverfahren, sollte gar jemand sich beleidigt oder verleumdet fühlen (was niemals unsere Absicht war und ist), so bitten wir ihn, sich umgehend an uns zu wenden und in die Diskussion einzusteigen. Wir freuen uns über jede Resonanz, gerade auch über kritische Reaktionen. Und wir überprüfen unsere Standpunkte ständig und hören gerne andere, hoffentlich neue Argumente.
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Wenden Sie sich wegen Ihres Anliegens an einen Anwalt, einen Interessenverband oder an eine Beratungsstelle. Diese haften für Fehler und haben in der Regel auch eine Haftpflichtversicherung, die für solche Schäden eintritt. Wer meint, er könne sich solchen Rechtsrat aus finanziellen Gründen nicht erlauben, kann sich zuvor einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht besorgen.
Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen zum Nachteil gereichen kann. Diese Fristen können oft sehr kurz sein. Es gibt Maßnahmen, die müssen "unverzüglich" ergriffen werden. "Unverzüglich" heißt nach der gesetzlichen Definition: ohne jegliches schuldhaftes Zögern. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt als Schuld.